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   OVG Thüringen, 19.12.2003 - 10 SO 905/02   

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OVG Thüringen, 19.12.2003 - 10 SO 905/02 (https://dejure.org/2003,6868)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 19.12.2003 - 10 SO 905/02 (https://dejure.org/2003,6868)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 19. Dezember 2003 - 10 SO 905/02 (https://dejure.org/2003,6868)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit

    GG Art 19 Abs 4; GG Art 20 Abs 3; VwGO § 67 Abs 1; VwGO § 88; VwGO § 99; StPO § 96; ThürVwVfG § 37 Abs 1
    Sonstiges ; Sperrerklärung durch einen Rechtsanwalt, Verwaltungsprozessrecht; Zwischenverfahren; Einleitung; Beiladung; Streitgegenstand; Antragsrecht; Statthaftigkeit; Rechtschutzbedürfnis; Entscheidungstenor; positive Feststellung; Strafverfahren; Sperrerklärung; ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verweigerung der Vorlage vom Gericht angeforderter Unterlagen aufgrund einer Sperrerklärung; Durchführung eines "In-camera-Verfahrens"; Überprüfung der Glaubhaftmachung der Voraussetzungen für die Verweigerung der Vorlage durch das Gericht der Hauptsache; Erfordernis der ...

  • Judicialis

    GG Art. 19 Abs. 4; ; GG Art. 20 Abs. 3; ; VwGO § 67 Abs. 1; ; VwGO § 88; ; VwGO § 99; ; StPO § 96; ; ThürVwVfG § 37 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zwischenverfahren; Einleitung; Beiladung; Streitgegenstand; Antragsrecht; Statthaftigkeit; Rechtschutzbedürfnis; Entscheidungstenor; positive Feststellung; Strafverfahren; Sperrerklärung; Aufsichtsbehörde; Weigerungserklärung; Vertretung; Bestimmtheit; Anforderung; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nomos.de PDF, S. 7 (Kurzinformation)

    Sperrerklärung der Thüringer Staatskanzlei im sog. Pilz-Strafverfahren ist rechtswidrig

  • thueringen.de (Pressemitteilung)

    Sperrerklärung der Thüringer Staatskanzlei für rechtswidrig erklärt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2004, 629
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • OVG Thüringen, 27.09.2002 - 2 KO 162/02

    Aktenanforderung

    Auszug aus OVG Thüringen, 19.12.2003 - 10 SO 905/02
    Es wird festgestellt, dass die Verweigerung der Vorlage der im Aufklärungsbeschluss des 2. Senats des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 25. September 2002 - 2 KO 163/02 - angeforderten Unterlagen durch den Beklagten, die auf die Sperrerklärung der Bevollmächtigten vom 27. November 2002 gestützt wird, rechtswidrig ist.

    Durch aufgrund mündlicher Verhandlung vom 25. September 2002 ergangenem Beschluss (Az.: 2 KO 163/02) hat der 2. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom Beklagten die im Strafverfahren gesperrten Unterlagen angefordert.

    die Abgabe der Verfahrensakten in dem Verfahren 2 KO 163/02 an den nach § 189 VwGO zuständigen Spruchkörper des Thüringer Oberverwaltungsgerichts rückgängig zu machen.

    festzustellen, dass die Verweigerung der Vorlage der im Beschluss des 2. Senats des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 25. September 2002 (2 KO 163/02) bezeichneten Urkunden und Akten rechtmäßig ist.

    Zwar konnte der Beklagte schon durch die Abgabe dieser Erklärung verhindern, dass die vom 2. Senat im Aufklärungsbeschluss vom 25. September 2002 (Az.: 2 KO 163/02) angeforderten Unterlagen ohne Weiteres zum Gegenstand des Ausgangsverfahrens gemacht und damit vom Kläger eingesehen werden konnten.

    Die Verweigerung der Vorlage der vom 2. Senat im Aufklärungsbeschluss vom 25. September 2002 (Az.: 2 KO 163/02) angeforderten Unterlagen durch die Bevollmächtigten des Beklagten in deren Schriftsatz vom 27. November 2002 ist nicht rechtmäßig.

  • BVerwG, 01.02.1996 - 1 B 37.95

    Verwaltungsprozeßrecht: Nichvorlage von Akten infolge Geheimhaltungsbedürftigkeit

    Auszug aus OVG Thüringen, 19.12.2003 - 10 SO 905/02
    Ausreichend kann auch eine entsprechende Erklärung eines Prozesssachbearbeiters oder eines anderen Referenten der Behörde sein (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 1. Februar 1996 - 1 B 37.95 - DVBl. 1996, 814 = Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 24 = NVwZ-RR 1997, 133, m. w. N.).

    Er besteht darin, die Entscheidung über die Herausgabe geheimhaltungsbedürftiger Akten von einer Stelle treffen zu lassen, die den größten Überblick und ein umfassendes Urteilsvermögen hat, um Missbräuche bei der Geheimhaltung von Akten nach Möglichkeit auszuschalten und der Erklärung im Hinblick auf den Rang der Behörde eine besondere Autorität zu verleihen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Februar 1996 - 1 B 37.95 - a. a. O., m. w. N.).

  • BVerwG, 15.08.2002 - 2 AV 3.02

    Vorlage- und Auskunftspflicht der Behörden; geheimhaltungsbedürftige

    Auszug aus OVG Thüringen, 19.12.2003 - 10 SO 905/02
    Wenn ein Verfahrensbeteiligter durch den Leiter der obersten Aufsichtsbehörde - wie im vorliegenden Fall der Beklagte durch den Chef der Staatskanzlei - vertreten wird, besteht kein Grund mehr für eine besondere Beteiligung der Aufsichtsbehörde selbst (vgl. andererseits: BVerwG, Beschluss vom 15. August 2002 - 2 AV 3.02 - DVBl. 2002, 1559 = NVwZ 2002, 1504).

    Dem entspricht das grundsätzliche Erfordernis, die oberste Aufsichtsbehörde, der nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Entscheidung über Abgabe einer Sperrerklärung obliegt, selbst dann zum Zwischenverfahren gemäß § 99 Abs. 2 Satz 6 VwGO beizuladen und damit ihre unmittelbare Beteiligung an diesem Verfahren zu gewährleisten, wenn sie Behörde der beklagten Körperschaft ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. August 2002 - 2 AV 3.02 - DVBl. 2002, 1559 = NVwZ 2002, 1504).

  • OVG Thüringen, 27.03.2003 - 10 SO 337/01

    Polizei-, Ordnungs- und Wohnrecht; Polizei-, Ordnungs- und Wohnrecht,

    Auszug aus OVG Thüringen, 19.12.2003 - 10 SO 905/02
    Vielmehr handelt es sich bei ihr um eine - zumindest einem Verwaltungsakt vergleichbare - Verwaltungsentscheidung, die grundsätzlich ein staatlicher Hoheitsträger zu erlassen hat (vgl. zum Rechtscharakter einer Sperrerklärung: Senatsbeschluss vom 27. März 2003 - 10 SO 337/01 - ThürVBl. 2003, 253 m. w. N.).
  • BVerwG, 15.02.1990 - 4 C 41.87

    Inhalt und hinreichende Bestimmtheit eines Baugebots

    Auszug aus OVG Thüringen, 19.12.2003 - 10 SO 905/02
    Im Einzelnen richten sich die inhaltlichen Anforderungen an die Bestimmtheit nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit der Verwaltungsentscheidung umzusetzenden materiellen Rechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 C 41.87 - BVerwGE 84, 335 = DVBl. 1990, 576 = NVwZ 1990, 658).
  • BVerwG, 29.09.1992 - 1 C 36.89

    Hinreichende Bestimmtheit einer gegen einen Handwerker gerichteten

    Auszug aus OVG Thüringen, 19.12.2003 - 10 SO 905/02
    Dies bedeutet, dass aus der getroffenen Regelung, d. h. aus dem Entscheidungssatz im Zusammenhang mit den Gründen, und sonstigen ohne Weiteres erkennbaren Umständen für die Beteiligten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere den Adressaten der Verwaltungsentscheidung, aber auch für sonstige durch die Maßnahme Betroffene die Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass sie ihr Verhalten darauf einstellen können, und, sofern es sich um mit der Angelegenheit befasste Behörden oder Gerichte handelt, insbesondere den Inhalt der Regelung weiteren zu treffenden Entscheidungen zugrunde legen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 1992 - 1 C 36.89 - GewArch 1993, 117 = Buchholz 451.45 § 16 HwO Nr. 8 m. w. N.; Kopp/Ramsauer, § 37 Rn. 5 m. w. N.).
  • BVerwG, 17.11.2003 - 20 F 16.03

    "in-camera"-Verfahren; Ermächtigung zur Ermessensentscheidung über Aktenvorlage;

    Auszug aus OVG Thüringen, 19.12.2003 - 10 SO 905/02
    Sollte der Beklagte etwa im Rechtsmittelverfahren auf dessen Einführung bestehen, wäre er so vorzulegen, dass seine Übermittlung an die weiteren Verfahrensbeteiligten zur Wahrung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) möglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. November 2003 - 20 F 16.03 -).
  • BVerwG, 13.11.2002 - 2 AV 3.02

    Beiladung der obersten Aufsichtsbehörde; Vorlage- und Auskunftspflicht der

    Auszug aus OVG Thüringen, 19.12.2003 - 10 SO 905/02
    Über die Kosten des Zwischenverfahrens ist im Hinblick auf dessen Selbständigkeit gesondert zu befinden (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 13. November 2002 - 2 AV 3.02 - NVwZ 2003, 348).
  • BVerwG, 29.10.1982 - 4 B 172.82

    Beschwerde gegen Verweigerung der Aktenvorlage im Normenkontrollverfahren

    Auszug aus OVG Thüringen, 19.12.2003 - 10 SO 905/02
    Die zu § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO a. F. ergangene Rechtsprechung ist nach der Neufassung der Vorschrift überholt (vgl. zur früheren Rechtslage nur BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 1982 -4 B 172.82 - BVerwGE 86, 233 - NVwZ 1983, 407).
  • BVerwG, 10.02.2003 - 6 VR 3.03

    Anträge auf Übergabe von Akten des Bundesnachrichtendienstes an das

    Auszug aus OVG Thüringen, 19.12.2003 - 10 SO 905/02
    Ebenso wenig setzt die Durchführung eines "In-camera-Verfahrens" voraus, dass von der Beiziehung der streitgegenständlichen Unterlagen durch den für das verwaltungsgerichtliche Ausgangsverfahren zuständigen Spruchkörper abzusehen ist, wenn die angefochtene Sperrerklärung im Strafverfahren gemäß § 96 StPO sich bereits - ohne Sichtung der Akten - nach den Grundsätzen der zur Vorschrift des § 99 Abs. 2 VwGO in deren früheren Fassung (vor dem Inkrafttreten der Neuregelung am 1. Januar 2002) ergangenen Rechtsprechung des BVerwG als rechtswidrig erweist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 2003 - 6 VR 3.03 - DVBl. 2003, 869 = Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 30).
  • VG Weimar, 10.10.2001 - 6 K 386/01
  • OVG Thüringen, 27.02.2006 - 2 EO 967/05

    Unzulässigkeit der Durchführung berufsordnungsrechtlicher Verfahren durch

    Jedenfalls Ermessensentscheidungen können nur von einem Träger öffentlicher Verwaltung getroffen werden; die Vertretungsmacht seiner jeweiligen Organe kann nicht durch gewillkürte Vertretung verdrängt oder ergänzt werden (BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 2005 - 20 F 2.04 - ThürOVG, Beschluss vom 19.12.2003 - 10 SO 905/02 -).
  • OVG Thüringen, 31.08.2007 - 10 SOV 1024/06
    Anhaltspunkte für eine anderweitige Bestimmung als nach dem Auffangstreitwert ( § 52 Abs. 2 GKG ) sind nicht erkennbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. November 2002 - 2 AV 3.02 - a. a. O.; ferner Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2003 - 10 SO 905/02 - dokumentiert in Juris).
  • VG Gelsenkirchen, 22.06.2018 - 9 K 2161/18

    Bestimmtheit des Adressaten einer Ermahnung nach dem StVG

    vgl. Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. Dezember 2003 - 10 SO 905/02 -, Rn. 94, juris.
  • OVG Thüringen, 08.07.2004 - 10 SOV 136/04

    Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für Zwischenverfahren; Zwischenverfahren;

    Anhaltspunkte für eine anderweitige Bestimmung als nach dem Auffangstreitwert sind nicht erkennbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. November 2002 - 2 AV 3.02 - a. a. O.; ferner Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2003 - 10 SO 905/02 - dokumentiert in Juris).
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